BAG - Beschluß vom 08.07.2008
3 AZB 31/08 (A)
Normen:
Kostenverzeichnis zum GKG Nr. 8624; ArbGG § 9 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta 20/07
ArbG Hamburg, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1/07

Prozessrecht - Gerichtsgebühr bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde

BAG, Beschluß vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 3 AZB 31/08 (A)

DRsp Nr. 2008/17591

Prozessrecht - Gerichtsgebühr bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde

Orientierungssätze: 1. Nimmt der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zurück, fällt eine Gebühr von 40,00 Euro nach Nr. 8624 des Kostenverzeichnisses zum GKG an. Dass dort lediglich die Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG vorgesehen ist, die nur anfällt, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, ändert daran nichts. Zwar kann eine Gebühr, die nicht anfällt, auch nicht ermäßigt werden. Bei der Anordnung handelt es sich aber insoweit um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers. 2. Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren sind nicht kostenfrei, wenn die für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Gebührentatbestände erfüllt sind. 3. Die Gebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren entfällt nicht deshalb, weil das Landesarbeitsgericht zwar einerseits die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, andererseits aber entgegen § 9 Abs. 5 ArbGG keine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt hat, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Eine Rechtsmittelbelehrung, ein Rechtsmittel sei nicht gegeben, sagt nämlich von vornherein nichts darüber aus, ob der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Insoweit besteht keine Belehrungspflicht.

Normenkette:

Kostenverzeichnis zum GKG Nr. 8624; ArbGG § 9 Abs. 5 ;

Gründe: