I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Die Beklagten haben die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel begehren die Beklagten zu 1) und 2) die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.
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