I. Der Kläger hat für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat während des Verfahrens den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. L wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2007 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge des Klägers.
II. Die Rüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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