BSG - Beschluss vom 28.01.2015
B 5 R 366/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 414; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 116 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 372/12
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 77/10

Prozessordnungsgemäßer BeweisantragBefragung eines SachverständigenSachdienliche Fragen

BSG, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen B 5 R 366/14 B

DRsp Nr. 2015/3463

Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag Befragung eines Sachverständigen Sachdienliche Fragen

1. Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 2. Der abstrakte Hinweis auf "gesundheitliche Beeinträchtigungen", verdeutlicht aber nicht ansatzweise, welche gesundheitlichen Defizite welchen Einfluss auf das zeitliche und/oder qualitative Leistungsvermögen haben. 3. Den Beteiligten stehen - zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; § 62 SGG) - das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. 4. Sachdienliche Fragen in diesem Sinne liegen vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. 5. Hierbei müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen; hingegen fehlt es an der Sachdienlichkeit, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden.