Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 9. September 2013 wird zurückgewiesen
Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde ist unbeachtlich des Streitwertes zulässig. Die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach der eine Beschwerde auch im Prozesskostenhilfeverfahren nur noch dann zulässig ist, wenn im Hauptsacheverfahren der Berufungsstreitwert erreicht wird, findet hier keine Anwendung, weil der angefochtene Beschluss der Klägerin noch vor dem Inkrafttreten der Neufassung zugestellt worden ist.
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