LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2014
L 2 AS 2226/13 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 20; GG Art. 2; GG Art. 20;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1063/13

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtStreit um Höhe der SGB II-Regelsätze ab Januar 2011

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 2226/13 B

DRsp Nr. 2014/1110

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtStreit um Höhe der SGB II -Regelsätze ab Januar 2011

1. Mittlerweile ist übereinstimmend von beiden für das SGB II zuständigen BSG-Senaten bestätigt worden, dass für Zeiträume ab Januar 2011 die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende verfassungsgemäß ist. 2. Für Klagen auf höhere Grundsicherungsleistungen ab Januar 2011 besteht mithin - spätestens ab dem Zeitpunkt der BSG-Entscheidung vom März 2013 - ernsthaft keine Erfolgsaussicht; Prozesskostenhilfe ist dann dafür auch nicht mehr zu bewilligen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 9. September 2013 wird zurückgewiesen

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 20; GG Art. 2; GG Art. 20;

Gründe

Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde ist unbeachtlich des Streitwertes zulässig. Die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach der eine Beschwerde auch im Prozesskostenhilfeverfahren nur noch dann zulässig ist, wenn im Hauptsacheverfahren der Berufungsstreitwert erreicht wird, findet hier keine Anwendung, weil der angefochtene Beschluss der Klägerin noch vor dem Inkrafttreten der Neufassung zugestellt worden ist.