Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2013 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung ab 15. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S B, B Straße, B gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß §§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers verneint.
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