LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.04.2008
2 Ta 52/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2008, 456
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1393 b/07

Prozesskostenhilfeantrag und Ratenzahlung bei Privatinsolvenz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 52/08

DRsp Nr. 2008/14663

Prozesskostenhilfeantrag und Ratenzahlung bei Privatinsolvenz

»Beantragt eine Prozesspartei, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, Prozesskostenhilfe, reicht es nicht aus, sich auf das Insolvenzverfahren zu berufen. Vielmehr ist das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vollständig auszufüllen. Dabei ist anzugeben, welcher Betrag vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und damit für das Bestreiten der Prozesskosten zur Verfügung steht.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hatte am 1.11.2007 Klage gegen die Kündigung eines am 11.8.2007 begründeten Arbeitsverhältnisses erhoben und Einhaltung einer anderen Kündigungsfrist gefordert. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vom 22.11.2007 beendet worden.