Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.03.2008 wird zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.03.2008 ist unbegründet.
1. Der Klägervertreter kann im Rahmen der PKH-Liquidation schon deshalb keine Leistungen für den sog. Mehrvergleich erwarten, weil ihm das Arbeitsgericht für den Mehrvergleich vom 17.01.2008 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt hat. Dies ergibt sich aus der authentischen Interpretation der Reichweite des eigenen Beschlusses, wie sie in dem jetzt mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen, die Kostenfestsetzung betreffenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.03.2008 vorgenommen wurde.
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