LAG Bremen - Beschluss vom 17.04.1998
4 Ta 20/98
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2, Abs. 3 ; KSchG §§ 9 10 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 671
LAGE § 115 ZPO Nr. 55
MDR 1998, 801
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - Beschluss vom 13. Februar 1998 - 1 Ca 853/97,

Prozesskostenhilfe: Zeitpunkt der Beurteilung der Vermögensverhältnisse

LAG Bremen, Beschluss vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 4 Ta 20/98

DRsp Nr. 2002/16872

Prozesskostenhilfe: Zeitpunkt der Beurteilung der Vermögensverhältnisse

»1. Für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse eines Klägers gemäß § 115 ZPO ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch abzustellen. 2. Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung bleibt als zweckgebundenes Vermögen (soziales Schmerzensgeld) nur dann als Vermögenswert (§ 115 Abs. 3 ZPO iVm § 88 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG) außer Betracht, wenn die Höhe der Abfindung den sich aus §§ 9, 10 KSchG ergebenden Bemessungsgrundsätzen entspricht. Bei einem Arbeitsverhältnis, das ca. 2 Jahre besteht, kann deshalb höchstens ein Betrag, der 1 1/2 Monatsgehältern entspricht (Obergrenze), außer Betracht bleiben. Die darüber hinaus gezahlte Abfindung ist als Vermögenswert einzusetzen. Erreicht dieser Betrag die an den Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Anwaltsgebühren, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2, Abs. 3 ; KSchG §§ 9 10 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 01.11.1995 bei der Beklagten als Produktionsarbeiter zu einem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst von DM 4.000,00 beschäftigt.

Die Beklagte beschäftigt über zehn Vollzeitkräfte ausschließlich der Auszubildenden.

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.