A.
Nach Abschluss des zugrunde liegenden Rechtsstreits wurde dem Kläger mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.09.1995 rückwirkend ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe bewilligt, dass er ab 01.01.1996 monatliche Raten von 230,-- DM zu zahlen habe. Anschließend reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zahlung der Prozesskostenhilfevergütung ein und machte gleichzeitig die weitere Vergütung geltend.
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