LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.03.2008
7 Ta 46/08
Normen:
ArbGG § 78 S. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 121 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2724/07

Prozesskostenhilfe und Vorlage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 46/08

DRsp Nr. 2008/14612

Prozesskostenhilfe und Vorlage

Normenkette:

ArbGG § 78 S. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 121 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf der Kläger beantragt hat, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Der Kläger hat eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 20.12.2007 dem Kläger aufgegeben, Angaben zu seinen derzeitigen Einkünften nebst entsprechenden Belegen (Vorlage einer aktuellen Lohnabrechnung) sowie einen Mietkostennachweis vorzulegen und eventuelle Zahlungsverpflichtungen anzugeben und zu belegen. Der Kläger hat daraufhin dem Arbeitsgericht eine Lohnabrechung für den Monat Dezember 2007 vorgelegt. Mit Schreiben vom 07.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Kläger dann nochmals aufgefordert, einen Mietkostennachweis vorzulegen und darüber hinaus den Stand seines Girokontos unter Vorlage eines Kontoauszuges anzugeben. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.02.2008 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.