LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.06.2008
7 Ta 82/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, Satz 7 ; SGB XII § 28 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1056/05

Prozesskostenhilfe und Unterhaltsfreibetrag der erwerbstätigen Ehefrau

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 82/08

DRsp Nr. 2008/14872

Prozesskostenhilfe und Unterhaltsfreibetrag der erwerbstätigen Ehefrau

1. Bei der Ermittlung des Einkommens der Ehefrau des Antragstellers ist ein Freibetrag in analoger Anwendung von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO zu berücksichtigen; nach dieser gesetzlichen Regelung ist vom Einkommen des Antragstellers bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand abzusetzen. 2. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Berechnung des Erwerbseinkommens des Antragstellers; sie ist aber auf das Erwerbseinkommen eines Ehegatten im Zusammenhang mit § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO entsprechend anzuwenden, da insoweit eine Gesetzeslücke besteht.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, Satz 7 ; SGB XII § 28 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Zahlungsrechtsstreit geführt, der durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.05.2005 beendet worden ist. Im Laufe dieses Verfahrens ist dem Kläger, auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten, mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.05.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.