LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.04.2007
7 Ta 60/07
Normen:
ArbGG § 78 S. 1 ; ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 216/05

Prozesskostenhilfe und Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 60/07

DRsp Nr. 2007/14480

Prozesskostenhilfe und Ratenzahlung

Normenkette:

ArbGG § 78 S. 1 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger ist im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreites vom Arbeitsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 23.03.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Nach einer Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.05.2006 den Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.05.2006 monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR zu zahlen hat. Die gegen diese Ratenfestsetzung vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde blieb vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos.