ArbG Berlin, vom 02.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 774/92
Prozesskostenhilfe: Umfang des Antrags - Auslegung
LAG Berlin, Beschluss vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 12 Ta 8/92
DRsp Nr. 2002/8093
Prozesskostenhilfe: Umfang des Antrags - Auslegung
1. Ein für eine Kündigungsschutzklage gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erweiternd dahin auszulegen, daß er sich auch auf solche nachträglich in den Prozess eingeführten Ansprüche erstreckt, deren Berechtigung unmittelbar von Fortbestand oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt.2. Wird nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage ein Prozessvergleich abgeschlossen, der solche Ansprüche zum Gegenstand hat, dann muß das Gericht auch nach Abschluß des Vergleichs über die Erweiterung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden.3. Es bleibt offen, ob sich bei solchen Prozesskonstellationen nicht schon der ursprüngliche Beschluß über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe stillschweigend auf derartige Ansprüche erstreckt.
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