VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.09.2004
12 S 1876/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; VwGO § 146 Abs. 1 ; VwGO § 188 Satz 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 367
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3379/02

Prozesskostenhilfe, Rechtsmittel, Sozialhilfe - Rechtsschutzinteresse für einen Prozesskostenhilfeantrag; Beschwerde; Gerichtskostenfreiheit im Sozialhilfeprozess; abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren; rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwalts

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 12 S 1876/04

DRsp Nr. 2007/19748

Prozesskostenhilfe, Rechtsmittel, Sozialhilfe - Rechtsschutzinteresse für einen Prozesskostenhilfeantrag; Beschwerde; Gerichtskostenfreiheit im Sozialhilfeprozess; abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren; rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwalts

»War bis zum Abschluss des erstinstanzlichen gerichtskostenfreien Sozialhilfeprozesses ein Rechtsanwalt für den Kläger nicht tätig, so besteht für die Weiterverfolgung eines vom Verwaltungsgericht abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags im Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse; eine rückwirkende Beiordnung eines bisher nicht tätig gewordenen Rechtsanwalts scheidet nach dem Ende der ersten Instanz zwingend aus.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; VwGO § 146 Abs. 1 ; VwGO § 188 Satz 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das mittlerweile abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren besteht nicht mehr.