LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.02.2004
2 Ta 33/04
Normen:
ZPO § 117 ; ZPO § 118 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1720/03

Prozesskostenhilfe, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Erklärung, Einreichung, Beendigung der Instanz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 33/04

DRsp Nr. 2005/21484

Prozesskostenhilfe, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Erklärung, Einreichung, Beendigung der Instanz

Normenkette:

ZPO § 117 ; ZPO § 118 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Ziff. 2 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

Mit der am 13.11.2003 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hatte sich die Klägerin gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und Sozialwidrigkeit gerügt. Mit Fax vom 15.12.2003 hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen und angekündigt, ein Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde unverzüglich nachgereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2003 hat der Klägervertreter erneut angekündigt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich nachzureichen. Das Arbeitsgericht hat daraufhin verkündet, über den Prozesskostenhilfeantrag werde entschieden, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht sei und das Protokoll vorliege. Die Parteien haben sich sodann unter Widerrufsvorbehalt verglichen, wobei sich die Klägerin den Widerruf des Vergleichs bis zum 30.12.2003 vorbehalten hat. Ein Widerruf ist von ihr nicht erklärt worden.