Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.08.2013 geändert. Der Klägerin zu 1) wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 31.10.2012 ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt N, L beigeordnet. Die Beschwerde der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.
I.
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