Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus, in dem die Kläger die Entfernung sämtlicher Kontoauszüge aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten begehren, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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