Die Beschwerde, gem. § 127 Abs. 3 ZPO an sich statthaft und auch fristgerecht eingelegt, hat insofern Erfolg, als die dem Kläger gemäß Prozessvergleich vom 02.05.1995 tatsächlich zugeflossene Abfindungssumme im Rahmen der Zumutbarkeit, nämlich mit insgesamt 10 %, als Vermögensbestandteil für die Prozesskosten einzusetzen ist (§ 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 BSHG).
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