LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2014
L 7 AS 1872/13 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1740/13

Prozesskostenhilfe für Klage nach dem SGB II bei Ablehnung einer ambulanten Drogenentwöhnung durch die Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1872/13 B

DRsp Nr. 2014/2256

Prozesskostenhilfe für Klage nach dem SGB II bei Ablehnung einer ambulanten Drogenentwöhnung durch die Krankenversicherung

1. Hinreichende Erfolgsaussicht ist eine gesetzliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). 2. Wegen möglicher Übernahme als existenzsichernde Leistung ist das bei einer Klage gegen den Grundsicherungsträger anzunehmen, soweit die Krankenkasse des Antragstellers eine ambulante Drogenentwöhnungsbehandlung abgelehnt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.09.2013 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B aus B beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 16.09.2013 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.