I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2012 wird verworfen.
II. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ein Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|