LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2016
L 7 AS 393/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 126; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3790/14

Prozesskostenhilfe für ein erledigtes KlageverfahrenAblehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den GegnerSchutzwirkung der Prozesskostenbewilligung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 393/15 B

DRsp Nr. 2016/4346

Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Klageverfahren Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner Schutzwirkung der Prozesskostenbewilligung

Eine Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner führt dazu, dass die Durchsetzung der Ansprüche des Anwaltes beispielsweise von der Möglichkeit einer Aufrechnung bedroht ist, weil es kein dem § 126 Abs. 2 ZPO entsprechendes Aufrechnungsverbot gibt. Diese Wirkung wäre mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.02.2015 geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B, C, bewilligt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 126; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Klageverfahren.