Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 03.07.2009 im Verfahren L 19 R 324/09 B PKH wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Anhörungsrüge wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das Sozialgericht Nürnberg (
Das
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren begehrt.
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