LAG Hamm - Beschluss vom 15.01.2013
14 Ta 499/12
Normen:
§ 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 895/12

Prozesskostenhilfe; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

LAG Hamm, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 14 Ta 499/12

DRsp Nr. 2013/14265

Prozesskostenhilfe; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

Auch bei einer einfachen Zahlungsklage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn dem Arbeitnehmer ein rechtskundiger und prozesserfahrener Vertreter eines Unternehmens gegenübersteht. In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtssuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 29. August 2012 (1 Ca 894/12) abgeändert, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.

Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug Rechtsanwalt B1 aus A1 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Münster niedergelassenen Rechtsanwalts in vollem Umfang für die Klageanträge zu 1) bis 3) beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO;

Gründe