Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 29. August 2012 (
Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug Rechtsanwalt B1 aus A1 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Münster niedergelassenen Rechtsanwalts in vollem Umfang für die Klageanträge zu 1) bis 3) beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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