Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2014 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.
Die Beschwerde des - bedürftigen - Klägers ist begründet.
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