Prozeßkostenhilfe; Einzusetzendes Vermögen; Miteigentum an Mehrfamilienhaus
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 2 WF 73/00
DRsp Nr. 2001/9482
Prozeßkostenhilfe; Einzusetzendes Vermögen; Miteigentum an Mehrfamilienhaus
»Verfügt der Antragsteller über Vermögen in Form von Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus, das weder von ihm selbst noch von einen anderen in §§ 11, 25BSHG genannten Person bewohnt wird, kann er grundsätzlich auf dessen Belastung bzw. Beleihung zur Deckung der Prozeßkosten verwiesen werden.«