ArbG Heilbronn - Beschlüsse - 17.03.1987 und 28.04.1987 - 5 Ca 65/87 ,
Prozesskostenhilfe: Einsatz von Bausparguthaben zur Deckung der Prozesskosten
LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.08.1987 - Aktenzeichen 4b Ta 7/87
DRsp Nr. 2000/3955
Prozesskostenhilfe: Einsatz von Bausparguthaben zur Deckung der Prozesskosten
Die bedürftige Partei hat ein Bausparguthaben, das die Freigrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8BSHG beachtlich überschreitet, zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, wenn sie nicht den Beweis führen kann, dass das Guthaben zur alsbaldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks verwendet wird.