LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.02.2004
2 Ta 29/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1966 c/01

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Erklärung, Vollständigkeit, Bewilligungszeitpunkt

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 29/04

DRsp Nr. 2005/21482

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Erklärung, Vollständigkeit, Bewilligungszeitpunkt

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.02.2000 beschäftigt. Die Parteien hatten bereits einen Rechtsstreit geführt, in dem sie sich u. a. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hatten. Mit der am 26.09.2001 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst Herausgabe ihrer Lohnsteuerkarte verlangt und Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt. Die Klage hat sie am 11.10.2001 dahingehend erweitert, dass sie Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung und Berichtigung eines Arbeitszeugnisses forderte. Auch hierfür hat sie Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt.