Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Fortfall der angeordneten Ratenzahlung.
Die Klägerin hatte sich mit ihrer Klage gegen den Fortfall der Zulage für die Wohnbereichsleitung seit dem 1.7.2005 gewandt. Für die Durchführung des Rechtsstreits hatte sie Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3.11.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Weiter hat es Ratenzahlung i.H.v. 30 EUR monatlich angeordnet. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Sie ist nach ihren Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, sich an den Kosten der Führung des Rechtsstreits mit 15 EUR monatlich zu beteiligen. Dies errechnet sich wie folgt:
Einkommen|2.066,66|513,35||||2.580,01
Abzüge nach § 115 Abs. 1 ZPO Nr. 1a (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
Steuern|39,00|3,51|||42,51|
Sozialversicherung|154,00|22,00|195,00|65,00|436,00|
Versicherungen|71,15||||71,15|
Summe Abzüge|||||549,66|-549,66
Bereinigtes Einkommen||||||2.030,35
Erwerbstätigenfreibetrag|173,00||||173,00|0
Freibetrag Klägerin|380,00||||0|0
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