In dem Rechtsstreit wird die als Beschwerde geltende Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Berlin vom 05. Dezember 1995 zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch richterlichen Beschluss vom 06. September 1996 -
Das verbliebene Beschwerdebegehren ist unbegründet.
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