LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.08.2000
5 Ta 209/00
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 115 ZPO Nr. 57
MDR 2001, 297
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 09.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 718/00

Prozesskostenhilfe: Berechnung des Unterhaltsfreibetrags

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.08.2000 - Aktenzeichen 5 Ta 209/00

DRsp Nr. 2002/15187

Prozesskostenhilfe: Berechnung des Unterhaltsfreibetrags

»Bei der Berechnung des Einkommens einer unterhaltsberechtigten Person, um das sich der Unterhaltsfreibetrag i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 ZPO vermindert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ZPO), ist in gleicher Weise wie beim Antragsteller § 115 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1, 3 und 4 ZPO zugrunde zu legen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten.

Der Kläger ist arbeitslos und bezieht seit 01.05.2000 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 269,43 wöchentlich. Nach dem Inhalt der von ihm am 13.06.2000 abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht seine Ehegattin eine Rente in Höhe von DM 1.263,-- monatlich und zahlt die monatliche Miete in Höhe von DM 885,-- sowie Monatsraten in Höhe von DM 72,-- zur Tilgung einer Schuld in Höhe von DM 6.500,--.

Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 09.08.2000 Prozesskostenhilfe unter Festsetzung zu zahlender Monatsraten in Höhe von DM 90,-- bewilligt. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Es ist dabei von folgenden Überlegungen ausgegangen: