I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten.
Der Kläger ist arbeitslos und bezieht seit 01.05.2000 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 269,43 wöchentlich. Nach dem Inhalt der von ihm am 13.06.2000 abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht seine Ehegattin eine Rente in Höhe von DM 1.263,-- monatlich und zahlt die monatliche Miete in Höhe von DM 885,-- sowie Monatsraten in Höhe von DM 72,-- zur Tilgung einer Schuld in Höhe von DM 6.500,--.
Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 09.08.2000 Prozesskostenhilfe unter Festsetzung zu zahlender Monatsraten in Höhe von DM 90,-- bewilligt. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Es ist dabei von folgenden Überlegungen ausgegangen:
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