LAG Köln - Beschluss vom 11.07.2008
11 Ta 185/08
Normen:
ZPO § 114 ; ArbGG § 11a ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 501/08

Prozesskostenhilfe; Beiordnung nach § 11 a ArbGG

LAG Köln, Beschluss vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 185/08

DRsp Nr. 2008/18396

Prozesskostenhilfe; Beiordnung nach § 11 a ArbGG

»1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der Kostspieligere ist. Regelmäßig ist daher die Anstrengung eines neuen Prozesses statt einer Klageerweiterung mutwillig. Ausnahmsweise ist keine Mutwilligkeit anzunehmen, wenn für die Erhebung einer zweiten Klage nachvollziehbare Gründe bestehen. 2. Besondere Gründe, die der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a Abs. 2 ArbGG entgegenstehen, können vorliegen, wenn ein Rechtsstreit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr einfach gelagert ist. Die den Antrag stellende Partei darf offensichtlich keine Schwierigkeiten haben, ihre Interessen im Prozess ohne die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sinnvoll wahrzunehmen. Hierunter fällt die Klage auf Erteilung eines Zeugnisses jedenfalls bis zur Durchführung des Gütetermins. Der bedürftigen Partei kann es zumutbar sein, den Gütetermin ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmen, um abzuwarten, ob die beklagte Partei Einwendungen gegen den geltend machten Anspruch erhebt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ArbGG § 11a ;

Gründe:

I.