LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.01.2008
6 Sa 495/07
Normen:
AGG § 7 Abs. 1 ; AGG § 1 ; AGG § 22 ; Richtlinie 97/80/EG; ZPO § 114 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1016 d/07

Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Versagung; Klage; Entschädigung; Einstellung; Bewerbung; Vorstellungsgespräch; Benachteiligung; Darlegungs- und Beweislast

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 495/07

DRsp Nr. 2008/20009

Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Versagung; Klage; Entschädigung; Einstellung; Bewerbung; Vorstellungsgespräch; Benachteiligung; Darlegungs- und Beweislast

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1 ; AGG § 1 ; AGG § 22 ; Richtlinie 97/80/EG; ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.11.2007 (3 Ca 1016 d/07). In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien um Zahlung einer Entschädigung wegen von der Klägerin behaupteter Benachteiligungen bei der Stellenbewerbung.

Die Beklagte berät Unternehmen in IT-Angelegenheiten. Sie schrieb im Internetportal des Hamburger Abendblatts je eine Stelle für einen "Softwareentwickler (m/w) Micro-soft.NET" und einen "Entwickler (m/w) ORACLEPL/SQL" aus. Wegen des Wortlauts der Stellenausschreibungen wird auf Bl. 3 und 4 d. A. verwiesen.

Die Klägerin ist Softwareentwicklerin und stammt aus Russland. Sie bewarb sich am 13.05.2007 per E-Mail auf die beiden von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen. Wegen des Inhalts ihres Bewerbungsschreibens wird auf Bl. 2 d. A. verwiesen. Dieser E-Mail hatte sie als Anhang diverse Unterlagen beigefügt (vgl. Bl. 47 ff. d. A.).