Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2013-
Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Gegenseite anwaltlich nicht vertreten, kommt es allein darauf an, ob die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt "erforderlich erscheint".
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