LAG Köln - Beschluss vom 17.04.2013
4 Ta 80/13
Normen:
§ 121 Abs. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9653/12

Prozesskostenhilfe bei einfach gelagerten Sachverhalten

LAG Köln, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 80/13

DRsp Nr. 2013/14371

Prozesskostenhilfe bei einfach gelagerten Sachverhalten

Es steht grundsätzlich der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung entgegen, wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt, in dem die Zahlung von Lohn aus bereits vorliegenden Lohnabrechnungen gefordert wird und Einwendungen konkret nicht zu erwarten sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2013- 9 Ca 9653/12 -, mit dem die Beiordnung des Rechtsanwalts abgelehnt worden ist, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 121 Abs. 2 ZPO;

Gründe

Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Gegenseite anwaltlich nicht vertreten, kommt es allein darauf an, ob die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt "erforderlich erscheint".