1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit Beschluss vom 06.04.2009 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass er aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 200,00 € ab 01.05.2009 zu zahlen hat. Dabei ging das Gericht von einem monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von 1.222,20 € netto (Verletztengeld) aus und brachte davon folgende Beträge in Abzug:
- Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a (richtig: Nr. 2) ZPO in Höhe von 386,00 €,
- Wohnkosten in Höhe von 192,00 € (Miete) und 100,00 € (Nebenkosten).
Gegen den ihm am 14.04.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
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