Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.06.2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Beklagte zu 1. wurde im vorliegenden Rechtsstreit, der zunächst vor dem Landgericht Mainz anhängig war und mit Beschluss vom 09.02.2012 an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen wurde, seit dem 13.10.2009 durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Ein Prozesskostenhilfeantrag war durch diesen Prozessbevollmächtigten nicht gestellt worden.
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