LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.07.2012
9 Ta 124/12
Normen:
ArbGG § 11 a Abs. 2; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 351/12

Prozesskostenhilfe bei Anwaltswechsel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 124/12

DRsp Nr. 2012/15662

Prozesskostenhilfe bei Anwaltswechsel

Einer mittellosen Partei kann die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts nicht gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG deshalb verweigert werden, weil sie erst nach langem Prozessverlauf den Anwalt wechselt und der neue Prozessbevollmächtigte erstmals einen PKH-Antrag stellt.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.06.2012 - 4 Ca 351/12 - abgeändert und dem Beklagten zu 1. mit Rückwirkung zum 23.05.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M. A-Stadt, bewilligt. Dies geschieht mit der Maßgabe, dass derzeit keine Ratenzahlung zu leisten ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11 a Abs. 2; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Der Beklagte zu 1. wurde im vorliegenden Rechtsstreit, der zunächst vor dem Landgericht Mainz anhängig war und mit Beschluss vom 09.02.2012 an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen wurde, seit dem 13.10.2009 durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Ein Prozesskostenhilfeantrag war durch diesen Prozessbevollmächtigten nicht gestellt worden.