ArbG Duisburg, vom 28.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1681/99
Prozesskostenhilfe: Begriff der Mutwilligkeit bei negativer Feststellungsklage
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 15 Ta 354/99
DRsp Nr. 2002/3691
Prozesskostenhilfe: Begriff der Mutwilligkeit bei negativer Feststellungsklage
Hat der Kläger eine Teilklage erhoben, ist es insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht mutwillig im Sinne der §§ 11a Abs. 2 ArbGG, 114 ZPO, wenn der Beklagte widerklagend eine negative Feststellungsklage erhebt mit dem Ziel festzustellen, daß ein über den Teilklageanspruch hinausgehender Anspruch nicht besteht.
Die Beklagte musste mit ihrer nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 567 Abs. 1ZPO zulässigen Beschwerde Erfolg haben. Es war ihr auch für die Widerklage Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen.
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