LAG Hamm - Beschluss vom 23.04.2013
5 Ta 525/12
Normen:
§ 115 Abs. 3 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 865/12

Prozesskostenhilfe; Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren als vermögenswertes Recht

LAG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 525/12

DRsp Nr. 2013/14523

Prozesskostenhilfe; Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren als vermögenswertes Recht

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO.2. Prozesskostenhilfe ist nicht u gewähren, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung, hat.3. a) Etwas anderes kann nur gelten, wenn dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme des Dritten unzumutbar ist.b) Daran fehlt es, wenn die Gewerkschaft die Gewährung von Rechtsschutz nur deshalb ablehnt, weil sich der Arbeitnehmer mit seiner Beitragszahlung in Rückstand (hier: 19,60 €) befindet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.10.2012 gegen den Prozesskostenhilfe-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.09.2012 - AZ.: 5 Ca 865/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 115 Abs. 3 ZPO;

Gründe