LAG Hamm - Beschluss vom 15.01.2013
14 Ta 320/12
Normen:
ArbGG § 11a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1291/11

Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht

LAG Hamm, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 14 Ta 320/12

DRsp Nr. 2013/14263

Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht

1. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist, wie in einem Hauptsacheverfahren. Entsprechendes gilt, wenn im laufenden Verfahren nach Einholung einer Auskunft zu Beweiszwecken ohne nähere Hinweise zur Sach- und Rechtslage über das Prozesskostenhilfegesuch abschlägig entschieden wird.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtstaatsprinzip wird es nicht gerecht, wenn nicht bezogen auf diesen Zeitpunkt über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden wird.3. Eine Klage ist mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde.