LAG Köln - Beschluß vom 19.05.1998
11 Ta 70/98
Normen:
Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 118 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9483/97

Prozeßkostenhilfe; Abschluß der Instanz; Rückwirkung; Bewilligungsreife; nachträgliche Erklärung; nachträgliche Vorlage von Belegen

LAG Köln, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen 11 Ta 70/98

DRsp Nr. 2000/2075

Prozeßkostenhilfe; Abschluß der Instanz; Rückwirkung; Bewilligungsreife; nachträgliche Erklärung; nachträgliche Vorlage von Belegen

»Die (rechtzeitig) um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei kann die Rechtsfolge, daß nach Abschluß der Instanz grundsätzlich keine Bewilligung mehr erfolgen kann, nicht mit der Begründung abwenden, sie habe die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Prozeßkostenhilfe-Erklärung nicht rechtzeitig vorlegen können, weil noch kein Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vorgelegen habe und deshalb die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes unbekannt gewesen sei. Mit der ggf. zuzulassenden nachträglichen Vorlage von Belegen hat das nichts zu tun.«

Normenkette:

Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 118 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9483/97