Prozeßkostenhilfe; Abschluß der Instanz; Rückwirkung; Bewilligungsreife; nachträgliche Erklärung; nachträgliche Vorlage von Belegen
LAG Köln, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen 11 Ta 70/98
DRsp Nr. 2000/2075
Prozeßkostenhilfe; Abschluß der Instanz; Rückwirkung; Bewilligungsreife; nachträgliche Erklärung; nachträgliche Vorlage von Belegen
»Die (rechtzeitig) um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei kann die Rechtsfolge, daß nach Abschluß der Instanz grundsätzlich keine Bewilligung mehr erfolgen kann, nicht mit der Begründung abwenden, sie habe die nach § 117 Abs. 2 und 4ZPO erforderliche Prozeßkostenhilfe-Erklärung nicht rechtzeitig vorlegen können, weil noch kein Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vorgelegen habe und deshalb die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes unbekannt gewesen sei. Mit der ggf. zuzulassenden nachträglichen Vorlage von Belegen hat das nichts zu tun.«