I.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist von der Staatskasse mit der Beschwerde angefochten worden. Die Beschwerde ist statthaft aufgrund von § 127 Abs. 3 ZPO. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.
II.
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach der gesetzlichen Regelung hat eine Prozesspartei ihr Einkommen einzusetzen (für die Kosten ihres Rechtsstreits), gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, hat die Prozesspartei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist und ist § 88 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzuwenden, ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3. § 88 Abs. 1 des BSHG bestimmt, dass zum Vermögen im Sinne des Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen gehört. Dass danach eine Abfindung nach §
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