LAG Köln - Beschluss vom 07.03.1995
7 Ta 22/95
Normen:
KSchG § 9 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 237
LAGE § 115 ZPO Nr. 49
MDR 1995, 1044
NZA 1995, 864
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 5900/93

Prozesskostenhilfe: Abfindung als einzusetzendes Vermögen

LAG Köln, Beschluss vom 07.03.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 22/95

DRsp Nr. 2001/4175

Prozesskostenhilfe: Abfindung als einzusetzendes Vermögen

Eine Abfindung nach § 9 KSchG ist nicht generell von der Einsatzpflicht nach § 115 ZPO ausgenommen (entgegen LAG Bremen, MDR 1988, 995 und Baumbach ZPO § 115 Anm. 3 C).

Normenkette:

KSchG § 9 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

I.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist von der Staatskasse mit der Beschwerde angefochten worden. Die Beschwerde ist statthaft aufgrund von § 127 Abs. 3 ZPO. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.

II.

Die Beschwerde ist auch begründet. Nach der gesetzlichen Regelung hat eine Prozesspartei ihr Einkommen einzusetzen (für die Kosten ihres Rechtsstreits), gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, hat die Prozesspartei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist und ist § 88 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzuwenden, ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3. § 88 Abs. 1 des BSHG bestimmt, dass zum Vermögen im Sinne des Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen gehört. Dass danach eine Abfindung nach § 9 KSchG Einkommen oder Vermögen im Sinne dieser Vorschriften ist, kann nicht bestritten werden.