LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.08.2008
9 Ta 146/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO §§ 567 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 619/06

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 146/08

DRsp Nr. 2008/18521

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO §§ 567 ff. ;

Gründe:

I. Nachdem dem Kläger im Ausgangsverfahren zunächst mit Beschluss vom 12.09.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Auferlegung von Raten bewilligt worden war, legte dieser im Rahmen der Überprüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. d. § 120 Abs. 4 ZPO eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 29.01.2008 vor. Unter Berücksichtigung der dort enthaltenen Angaben hat das Arbeitsgericht Trier durch Beschluss des Rechtspflegers vom 25.02.2008 die getroffene Zahlungsbestimmung dahin gehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.04.2008 monatliche Raten in Höhe von 45,-- EUR zu leisten habe. Gegen diesen ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 27.02.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 27.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Ratenzahlungsanordnung aufzuheben.

Zur Begründung hat der Kläger unter Vorlage von Belegen darauf verwiesen, dass er weitere Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich insgesamt 150,-- EUR zu bedienen habe und mit monatlichen Stromkosten in Höhe von 34,-- EUR belastet sei.