LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.08.2008
9 Ta 128/08
Normen:
ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO §§ 567 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 470/08

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 128/08

DRsp Nr. 2008/18520

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO §§ 567 ff. ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 30.04.2008 ist dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Auferlegung von Raten bewilligt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 30.04.2008 dahin gehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Raten von 155,-- EUR zu zahlen habe. Zur Begründung nahm der Beschluss darauf Bezug, dass der Kläger ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über ein Nettoeinkommen von 1.199,27 EUR verfüge, von welchem abzugsfähige Ausgaben für Miete in Höhe von 200,-- EUR in Abzug zu bringen sei. Gegen diesen ihm über seine Bevollmächtigten am 30.06.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 01.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von ihm angegebene Arbeitslohn nicht gezahlt werde und auch nicht beitreibbar sei, da der Arbeitgeber bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Tatsächlich stehe damit kein Arbeitseinkommen zur Verfügung.