I. Dem Kläger war mit Beschluss vom 19.03.2007 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er keine eigenen Beiträge aus seinem Einkommen oder Vermögen zu leisten hatte.
Auf Anforderung des Arbeitsgerichts hat der Kläger dann im Nachprüfungsverfahren zahlreiche Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht, auf die verwiesen wird (vgl. Bl.. 14 - 33 PKH-Heft). Aufgrund dieser Unterlagen hat das Arbeitsgericht die folgende Berechnung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers angestellt:
1.817,40 EUR| netto mtl. abzüglich
382,00 EUR| Selbstbehalt
250,00 EUR| Unterhalt
250,00 EUR| Unterhalt
450,00 EUR| Miete und Nebenkosten
99,00 EUR| Pfändung
19,99 EUR| Versicherung
55,00 EUR| Bewerbungskosten als besondere Belastung
1.396,00 EUR| Abzüge
311,00 EUR| einzusetzendes Einkommen
Deswegen hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.04.2008 die im Beschluss vom 19.03.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.04.2008 monatliche Raten in Höhe von 115,- EUR zu zahlen habe.
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