LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.06.2008
11 Ta 88/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 422/07

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 88/08

DRsp Nr. 2008/14869

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I. Dem Kläger war mit Beschluss vom 19.03.2007 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er keine eigenen Beiträge aus seinem Einkommen oder Vermögen zu leisten hatte.

Auf Anforderung des Arbeitsgerichts hat der Kläger dann im Nachprüfungsverfahren zahlreiche Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht, auf die verwiesen wird (vgl. Bl.. 14 - 33 PKH-Heft). Aufgrund dieser Unterlagen hat das Arbeitsgericht die folgende Berechnung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers angestellt:

1.817,40 EUR| netto mtl. abzüglich

382,00 EUR| Selbstbehalt

250,00 EUR| Unterhalt

250,00 EUR| Unterhalt

450,00 EUR| Miete und Nebenkosten

99,00 EUR| Pfändung

19,99 EUR| Versicherung

55,00 EUR| Bewerbungskosten als besondere Belastung

1.396,00 EUR| Abzüge

311,00 EUR| einzusetzendes Einkommen

Deswegen hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.04.2008 die im Beschluss vom 19.03.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.04.2008 monatliche Raten in Höhe von 115,- EUR zu zahlen habe.