LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2007
11 Ta 41/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2937/02

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 41/07

DRsp Nr. 2007/18017

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Im vorangegangenen Klageverfahren ist dem Kläger durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2002 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines damaligen Rechtsanwalts, Herrn Rechtsanwalt y, bewilligt worden.

Mit Schreiben vom 28.09.2006 hat der Rechtspfleger am Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, nach § 120 Abs. 4 ZPO sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Der Kläger reagierte nicht. Er ist daraufhin mehrfach seitens des Arbeitsgerichts gemahnt worden. Im letzten Mahnschreiben wurde ihm eine Frist bis zum 15.12.2006 eingeräumt, sich entsprechend zu erklären.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.12.2006, beim Arbeitsgericht am 18.12.2006 eingegangen, sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 19.12.2006 den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 24.10.2002 aufgehoben. In den Gründen hat er ausgeführt, der Kläger habe sich auf entsprechende Aufforderung gemäß 120 Abs. 4 ZPO nicht erklärt.

Dem Rechtspfleger lag das am Tag zuvor eingegangene Schreiben des Klägers bei Erlass des Aufhebungsbeschlusses noch nicht vor.