LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.01.2007
11 Ta 240/06
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 ; ZPO §§ 567 ff ; ArbGG § 78 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3568/03

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 240/06

DRsp Nr. 2007/11808

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 ; ZPO §§ 567 ff ; ArbGG § 78 ;

Gründe:

I.

Im vorangegangenen Streitverfahren ist dem Kläger auf seinen Antrag hin durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.02.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von seinem damaligen Rechtsanwalt ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden.

Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht hat gemäß § 120 ZPO die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Klägers eingeleitet, indem er ein Schreiben an den Kläger am 31.03.2006 richtete und ihn aufforderte, seine Vermögensverhältnisse unter Beilegung entsprechender Nachweise darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Mehrfache Erinnerungen und Mahnungen am 25.04.2006, 07.06.2006 und 04.07.2006 ließ der Kläger ebenfalls unbeantwortet.

Durch Beschluss vom 14.07.2006 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 13.02.2004 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Dieser Beschluss ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19.07.2006 zugestellt worden. Mit beim Arbeitsgericht am 25.07.2006 eingegangenem Schriftsatz hat er gegen diesen Beschluss "Erinnerung" eingelegt und eine Gehaltsabrechnung eingereicht, nach deren Inhalt er Nettobezüge in Höhe von 670,21 Euro bezogen hat.