LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2007
11 Ta 16/07
Normen:
ZPO §§ 547 ff ; ZPO § 569 Abs. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 953/05

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 16/07

DRsp Nr. 2007/11786

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO §§ 547 ff ; ZPO § 569 Abs. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Im vorangegangenen Klageverfahren ist der Klägerin durch Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.11.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Mit Beschluss vom 03.05.2006 ist vom Rechtspfleger eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet worden, wonach die Klägerin ab dem 01.06.2006 monatlich 30,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen habe. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Sie ist der Ratenzahlungsverpflichtung dennoch nicht nachgekommen.

In der Folgezeit ist sie seitens des Rechtspflegers dreimal gemahnt worden. Sie hat auf die Mahnung nicht reagiert.

Mit Beschluss vom 20.10.2006 hat der Rechtspfleger am Arbeitsgericht daraufhin den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 14.11.2005 aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss ist den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.10.2006 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 29.11.2006, beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - am 11.12.2006 eingegangen, hat die Klägerin selbst gegen diesen Aufhebungsbeschluss "Einspruch" eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin zunächst auf die Fristversäumung für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde hingewiesen und sodann mit Beschluss vom 02.01.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen.