LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.04.2007
2 Ta 92/07
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1152/06

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.04.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 92/07

DRsp Nr. 2007/11768

Prozesskostenhilfe

(Prozesskostenhilfe)

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Nach Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitete die Klägerin in der Zeit zwischen dem 01.03.2006 bis 30.09.2006 nicht für die Beklagte. Im Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.07.2006 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2006 hinaus bis zum 30.09.2006 fortbesteht. Die Klägerin bezog von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenunterstützung. Die Bundesagentur für Arbeit zeigte mit Anzeige vom 04.05.2006 der Beklagten an, dass sie der Klägerin Arbeitslosengeld zahlte. Mit Schreiben vom 20.09.2006 machte sie einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2.217,20 EUR gegenüber der Beklagten geltend.

Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 23.10.2006, mit welchem sie zu ihrer ursprünglichen Klage erweiternd angegeben hat, die Beklagte habe an sie am 15.04.2006 849,96 EUR, am 15.05.2006 991,62 EUR, am 15.06.2006 944,40 EUR, am 15.07.2006 991,62 EUR, am 15.08.2006 821,32 EUR und am 15.09.2006 578,10 EUR bezahlt.