I.
Mit ihrer am 28.11.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag zu 1) die Zahlung ausstehender Bruttovergütung für die Monate Juli, August, September und Oktober 2005 abzüglich erhaltener 2.465,82 EUR netto gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Gegen- stand der Klage war ferner eine Kündigungsschutzklage, die sich gegen die Kündigung der Beklagten vom 18.11.2005 richtete. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des bisherigen Beschwerdeverfahrens wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die Gründe zu I. des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.09.2006.
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